Verbot des Verbrennens Biogener Materialien PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Herbert Oberhauser, am 01. April 2010   
Bildquelle: Land Salzburg Bildquelle: Land Salzburg

Der Bezirksfeuerwehrverband Lienz möchte mit dieser Aussendung darauf hinweisen, dass lt. Bestimmungen des Landes Tirols und der Republik Österreich im Zeitraum vom 1.5. bis zum 15.9. jeden Jahres das Verbrennen sg. biogener Materialien unzlässig ist.

Flächenhaftes Verbrennen von Materialien pflanzlicher Herkunft ist generell verboten. Verboten ist auch das punktuelle Verbrennen dieser Materialien in der Zeit von 1.Mai bis 15.September, in der übrigen Zeit wäre es allerdings auch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Sollten trotzdem Materialien verbrannt werden müssen (siehe Ausnahmen in der Rechtsgrundlage - bspw. Schädlingsbefall von Schnittgut), so sind folgende Stellen zu informieren, die Gemeinden können Genehmigunen erteilen.

Sicherheitsvorkehrungen

Für das Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien. Die wichtigsten Bestimmungen daraus sind.

Voraussetzung für das Verbrennen im Freien:

  • nur pflanzliche Abfälle dürfen verbrannt werden
  • unter Aufsicht einer körperlich und geistig geeigneten Person
  • während des Verbrennens müssen Löschgeräte bereitgehalten werden
  • nur bei Tageslicht (der Verbrennungsvorgang muss vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein)
  • Die Abbrandfläche darf eine Breite von 60 m nicht überschreiten
  • Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen
  • Der Straßenverkehr darf nicht beeinträchtigt werden
  • Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten
  • Die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen, wen das Feuer und die Glutreste erloschen sind
  • Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren

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Rechtsgrundlage